Hunde-VO


Allgemeine Informationen

Hundean- und Abmeldung erledigt die Gemeindekasse

 

Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO)

 

 

Die GefahrenabwehrVO über das Halten und Führen von Hunden vom 22. Januar 2003 (HundeVO), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12.11.2013 (Rechtsgrundlage § 71 a HSOG) enthält in seinem § 1 Abs. 1 ein allgemeines Gebot der Rücksichtnahme. Hunde, auch ungefährliche, sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren ausgehen. Sie dürfen außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden. Ein Verstoß ist bußgeldbewehrt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 HundeVO). Gefährliche Hunde darf nur halten, wer eine Erlaubnis der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde erhalten hat (Abs. 3). Gefährliche Hunde sind die in § 2 Abs. 1 HundeVO gelisteten Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden. Zuletzt aufgenommen in die Rasseliste des § 2 Abs. 1 HundeVO wurde mit ÄnderungsVO vom 16. Dezember 2008 der Rottweiler, wobei nach § 19 Satz 2 HundeVO eine Übergangsregelung galt. Nicht mehr in der Liste geführt werden die Rassen Mastiff, Mastino Napoletano und Fila Brasileiro.

 

Gefährliche Hunde sind auch diejenigen, die einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, sofern dies nicht aus begründetem Anlass geschah, die ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben oder die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen und Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass sie Menschen oder Tiere ohne begründeten Anlass beißen(§ 2 Abs. 2 HundeVO).

 

Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes ist nach § 3 Abs. 1 HundeVO u.a. dass die Halterin/der Halter die Sachkunde sowie eine positive Wesensprüfung für den jeweiligen Hund nachweist.


Rechtsgrundlagen


Ansprechpartner

Ordnungsamt
Hitzkirchener Str. 19
63699 Kefenrod

Kerstin Schäfer-See
Zimmer 9
Hitzkirchener Str. 19
63699 Kefenrod
Telefon (06049) 9606-19


Merkblätter

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