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Gaststättenrecht


Allgemeine Informationen



Alle allgemeinen Fragen zum Gaststättenrecht


Rechtsgrundlagen

Entfall der Anzeigepflicht für vorübergehende Gaststättenbetriebe
Gesetzesänderung zu § 6 HGastG entlastet Vereine und Ehrenamt

 

Durch den Beschluss des ersten Bürokratieabbaugesetzes entfällt in Hessen 
ab sofort die Anzeigepflicht für vorübergehende Gaststättenbetriebe bei Vereinsveranstaltungen. Gemeinnützige Organisationen wie Kultur- und Sportvereine, Feuerwehren, Initiativen oder Stiftungen müssen ihre Feste künftig nicht mehr bei der Behörde melden. Auch die Erhebung von Gebühren entfällt.

Mit dieser Neuregelung verfolgt das Land Hessen das Ziel, das Ehrenamt zu stärken und bürokratische Hürden deutlich zu reduzieren.

Mit dem Wegfall der Anzeigepflicht entfällt jedoch zugleich die automatische Information an Ordnungsamt, Polizei und Lebensmittelüberwachung. Bei größeren oder organisatorisch anspruchsvolleren Veranstaltungen – beispielsweise Weihnachtsmärkten, Dorffesten sowie Party- und Fremdensitzungen – wird daher empfohlen, weiterhin frühzeitig eine Abstimmung mit dem zuständigen Ordnungsamt vorzunehmen.

Unabhängig von der Gesetzesänderung sind die geltenden gesetzlichen Vorschriften weiterhin einzuhalten. Dies betrifft insbesondere Regelungen zum Jugendschutz, Lebensmittelhygiene sowie zum Brand- und Lärmschutz.

Die Pflicht zur Beantragung von Genehmigungen für Maßnahmen im öffentlichen Verkehrsraum bleibt ebenfalls bestehen. So ist etwa die Sperrung von Straßen oder Plätzen im Rahmen von Festen oder Veranstaltungen weiterhin genehmigungspflichtig.

Zudem hat der Entfall der Anzeigepflicht keine Auswirkungen auf die Sperrzeitregelung. Sofern ein Gaststättenbetrieb über die gesetzlich festgelegten Sperrzeiten hinaus ausgeübt werden soll, ist weiterhin eine Sperrzeitverkürzung gemäß § 2 der Verordnung über die Sperrzeit zu beantragen.

Eine freiwillige Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden wird empfohlen, um offene Fragen frühzeitig zu klären und Hinweise zu den rechtlichen Rahmenbedingungen zu erhalten.


Ansprechpartner

Ordnungsamt
Hitzkirchener Str. 19
63699 Kefenrod

Kerstin Schäfer-See
Zimmer 9
Hitzkirchener Str. 19
63699 Kefenrod
Telefon (06049) 9606-19


Merkblätter

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