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Befreiung von der Hundesteuer beantragen

Wenn Sie wegen Ihrer Behinderung auf einen Hund angewiesen sind, sind Sie in der Regel von der Hundesteuer befreit. Allerdings sind die Voraussetzungen in jeder Gemeinde unterschiedlich. Eine Befreiung oder Ermäßigung ist häufig davon abhängig, ob der behinderte Mensch auf die Begleitung eines Hundes angewiesen ist, weil er beispielsweise blind oder taub ist.

Zuständige Stelle

Amt für Steuern und Finanzen

Hitzkirchener Str. 19

63699 Kefenrod
 

In den meisten hessischen Gemeinden wird zurzeit – entsprechend der Mustersatzungen des Hessischen Städtetags und des Hessischen Städte- und Gemeindebundes – eine Steuerbefreiung gewährt. Diese gilt für Blindenführhunde sowie für "Hunde, die ausgebildet sind, ausschließlich zum Schutze und der Therapie von Personen im Sinne des Schwerbehindertenrechts zu dienen", zum Teil aber auch nur für Blindenführhunde.

Kontakt

Kornelia Maaß-Knepper

Sachbearbeitung

Telefon: 06049-9606-21

E-Mail:

Verfahrensablauf

 

Der Antrag kann schriftlich oder mündlich gestellt werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Kopie des Schwerbehindertenausweises
  • bei gewerblicher Hundehaltung, zusätzlich: Handelsregisterauszug des Betriebes

 

Welche Gebühren fallen an?

 

Es fallen keine Kosten bzw. Gebühren an.

 

Rechtsgrundlage

 

Gesetz über kommunale Abgaben (KAG) in Verbindung mit der jeweiligen Satzung der Gemeinde.