Ein Zweckfeuer muss mindestens zwei Werktage vorher angemeldet werden. Die Anmeldung eines Zweckfeuers kann durch persönliche Vorsprache, per Internet-Formular oder durch einen Anruf im Bürgerbüro erledigt werden. Bei der Anmeldung ist es notwendig, dass die Örtlichkeit genau beschrieben wird (Gemarkung, Flur und Flurstücknummer). Bitte beachten Sie die Hinweise unter "Merkblätter" - siehe unten.
Bürgerbüro
Telefon (06049) 9606-12 Telefax (06049) 9606-17 E-Mail:
Brauchtumsfeuer:
Für die Entfachung von Brauchtumsfeuer (Oster-, Maifeuer u.a.) gibt es seit 2012 eine hessenweite einheitliche Regelung. Die Anmeldung hat mindestens 2 Wochen vor Beginn der Veranstaltung zu erfolgen und ist genehmigungspflichtig. Bitte beachten Sie die Hinweise unter "Merkblätter" - siehe unten.
Für Fragen wenden Sie sich bitte an den
Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung Telefon (06049) 9606-19 Telefax (06049) 9606-17
Email:
Rechtsgrundlagen
Voraussetzungen für das Verbrennen von pflanzlicher Abfälle
Das Verbrennen muss unter ständiger Aufsicht von einer zuverlässigen Person bei trockenem Wetter erfolgen.
Das Verbrennen ist von Montag bis Freitag von 8:00 Uhr - 16:00 Uhr und samstags von 8:00 Uhr - 12:00 Uhr erlaubt.
Das Stroh oder die pflanzlichen Abfälle müssen trocken sein, damit möglichst keine Rauchentwicklung entsteht.
Sie dürfen keine zusätzlichen Stoffe (zum Beispiel Spiritus oder Brandbeschleuniger) verwenden.
Sie müssen das Feuer ständig unter Kontrolle halten können und bei starkem Wind oder erhöhter Rauchentwicklung müssen Sie das Feuer sofort löschen.
Vor dem Verlassen müssen Sie sicherstellen, dass das Feuer und die Glut vollständig erloschen sind. Die Rückstände müssen Sie sofort in den Boden einarbeiten.
Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:
100 m von Gebäuden, Zelt oder Lagerplätzen
35 m von sonstigen Gebäuden
5 m zur Grundstücksgrenze
100 m von
Bundesautobahnen und autobahnmäßig ausgebauten Fernverkehrsstraßen
zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder mit Druckgasen
zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden
50 m von sonstigen öffentlichen Verkehrswegen
100 m von Naturschutzgebieten, von Wäldern, Mooren und Heiden
20 m von Baumalleen, Baumgruppen, Einzelbäumen, Schutzpflanzungen, Naturdenkmälern und nicht abgeernteten Getreidefeldern.
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