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Ortsgericht

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Allgemeines zu den Ortsgerichten

 

Jede Gemeinde in Hessen verfügt über ein Ortsgericht. Die Ortsgerichte haben den Status von Hilfsbehörden der Justiz und sind aufsichtsrechtlich in die Behördenorganisation der Hessischen Landesverwaltung (Justizverwaltung) eingebunden. Dienstaufsichtsbehörde des Ortsgerichts ist das jeweilige Amtsgericht.

 

Die Gemeinde Kefenrod verfügt über einen Ortsgerichtsbezirk.

 

Für die Ortsgerichte sind jeweils ein Ortsgerichtsvorsteher, ein stellvertretender Ortsgerichtsvorsteher und drei Ortsgerichtsschöffen bestellt.

 

Die Ortsgerichtsmitglieder werden auf Vorschlag der Gemeinde - durch eine Abstimmung in der Gemeindevertretung - von dem Präsidenten oder Direktor des Amtsgerichtes ernannt. Die Amtszeit beträgt in der Regel zehn Jahre.

 

Ortsgerichtsmitglieder dürfen in der Regel nur innerhalb ihres Amtsbezirkes tätig werden.

 

Mitglieder des Ortsgerichtes Kefenrod 
Bernd KlingReinhold Horr

Ortsgerichtsvorsteher

Telefon 06049-1388 oder 06049-9606-0

Mail  oder

Stellvertretender Ortsgerichtsvorsteher

Telefon 06049-9606-0

Mail 

  
Ortgerichtsschöffen: 
Heiko Matthäs 
Anja Müller-Eschenbrenner 
Ingrid Reutzel 

Sprechzeiten

 

Nach telefonischer Vereinbarung und Terminabsprache, jeden Mittwoch in der Gemeindeverwaltung Kefenrod, Hitzkirchener Str. 19, 63699 Kefenrod.

 

Ortsgerichtsvorsteher Bernd Kling

Telefon +496049-1388

 

Ortsgericht Kefenrod Verwaltung 

Telefon +496049-9606-0

 

Gebühren für Beglaubigungen

 

pro Unterschrift - 7,50 €

Aufgabengebiete

Beglaubigungen von Unterschriften und Abschriften

Die Beglaubigungen des Ortsgerichtes haben die Besonderheit, dass sie eine öffentliche Beglaubigung sind. Diese besondere Schriftform ist für bestimmte Rechtsgeschäfte gesetzlich vorgeschrieben.

 

Die Unterschriften und Abschriften werden nur beglaubigt, wenn die Personen, die die Unterschriften vollzogen oder die Abschriften vorgelegt haben, im Bezirk des Ortsgerichtes ihren Wohnsitz, ihren ständigen Arbeitsplatz haben, oder wenn dies im Zusammenhang mit anderen, die gleiche Sache betreffenden Beglaubigung geschieht.

Sterbefallsanzeigen

Der Ortsgerichtsvorsteher erteilt über den Sterbefall von Personen, die in dem Bezirk des Ortsgerichts ihren letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben, eine Sterbefallsanzeige. Für die erforderlichen Angaben hat der Ortsgerichtsvorsteher bei den Angehörigen oder bei anderen geeigneten Personen unverzüglich Auskunft einzuholen.

Sicherung des Nachlasses

Der Ortsgerichtsvorsteher soll bis zur Annahme der Erbschaft die zur Sicherung des Nachlasses notwendigen Maßnahmen treffen, wenn

  1. hierzu ein Bedürfnis besteht

  2. die Erben unbekannt sind oder

  3. ungewiss ist, ob die Erben die Erbschaft angenommen haben.

Mitwirkung bei Festsetzung und Erhaltung von Grundstücksgrenzen

Das Ortsgericht ist zuständig, auf Antrag eines Beteiligten oder auf Ersuchen einer Behörde bei der Feststellung und Erhaltung der Grenzen der Grundstücke, die in seinem Bezirk liegen, insbesondere bei der Errichtung fester Grenzzeichen mitzuwirken.

Schätzungen

Das Ortsgericht wird auf Antrag eines Beteiligten oder auf Ersuchen einer Behörde den Wert schätzen von: Grundstücken, beweglichen Sachen, Nutzungen eines Grundstücks, Rechten an einem Grundstück, Früchten - die von dem Boden noch nicht getrennt sind; soweit sich die Gegenstände im jeweiligen Bezirk des Ortsgerichts befinden.

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